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§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Vorschrift fasst – mit redaktionellen Änderungen – die Regelungen der bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) §§ 104 und 97 BBG a.F zusammen (BTDrucks. 16/7076 S. 128). § 121 Satz 1 enthält im ersten Halbsatz die Bestimmung zur Dienstaufsicht über die Mitglieder des BPersA und entspricht damit § 104 S. 1 BBG a.F. Die in § 104 S. 2 BBG a.F. enthaltenen Einschränkungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 97 BBG a.F., die die Unabhängigkeit der Mitglieder des BPersA, ihr Ausscheiden aus dem Amt und das Verbot von dienstlichen Maßregelungen und Benachteiligungen wegen ihrer Tätigkeit betraf, sind nunmehr als Maßgabe für die Ausübung der Dienstaufsicht im zweiten Halbsatz von § 121 S. 1 BBG formuliert, wodurch der Regelungszusammenhang systematisch verdeutlicht und die Vorschrift insgesamt übersichtlicher gestaltet wurde, ohne dass eine inhaltliche Änderung eingetreten ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0121

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