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§ 122 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
Die Vorschrift hat im BPersVG F. 1974 keine direkte Vorläuferregelung (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 146). Das Deutsche Archäologische Institut (DAI) wurde in § 91 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 F. 1974 nur in der Weise angesprochen, dass die dortige Sonderregelung für die diplomatischen Vertretungen des AA auf das DAI keine Anwendung finde (s. G § 121 Rz 1). Damit galten nur die allgemeinen Sonderregelungen für Auslandsdienststellen in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 F. 1974.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0122
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