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§ 122 Staatsanwälte

Das Gesetz ist als reines Richtergesetz konzipiert. Der Regierungsentwurf 1958 enthielt keine dem § 122 entsprechenden Vorschriften über die Rechtsstellung der Staatsanwälte. Das war in ausschließlicher Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags nach Art. 98 Abs. 1 GG folgerichtig, im Gesamtzusammenhang der Rechtspflege aber nicht sachgerecht. Erst erheblicher Widerspruch insbes. der süddeutschen Länder und auch in der Rechtslehre führten zu Vorschlägen des Bundesrats (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 122 Anm. 1), die mit § 122 Eingang in das Gesetz gefunden haben, erweitert um Vorschriften zur Staatsanwaltschaft im weiteren Sinne, also nicht nur in der Strafgerichts-, sondern auch in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in der Disziplinar- und Dienstgerichtsbarkeit. Gleichwohl handelt es sich um einen dürftigen Kompromiß. Der Gesetzgeber hat z. T. aus formalen, z. T. aus starr dogmatischen Gründen die Chance vertan, die Rechtsstellung der Staatsanwälte im entscheidenden Zeitpunkt zeitgerecht zu regeln. Eine solche Regelung war und ist auf beamtenrechtlicher Ebene nicht zu erwarten, sie ist sinnvoll nur in Verbindung mit dem Richterrecht durchzusetzen und entspricht zur Vermeidung von Unsicherheiten und Unklarheiten einem rechtsstaatlichen Gebot nicht zuletzt im Interesse der rechtsprechenden Gewalt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0122

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