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§ 124 Ausbleiben des Soldaten

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 82 des 2. WehrDiszNOG 2001 in die WDO eingefügt worden. Nunmehr kann gegen einen – noch nicht entlassenen – Soldaten zusätzlich zu den Fällen des § 104 Abs. 1 die Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit stattfinden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0124

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