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§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Die Vorschrift befasst sich mit der Ermittlung des Sachverhalts durch den BPersA durch Erhebung von Beweisen, Einholung von Auskünften und Einsichtnahme in Akten und beruht auf der Erkenntnis, dass der BPersA seine Beschlüsse auf einer hinreichend sicheren Entscheidungsgrundlage treffen muss. Die praktische Relevanz der Vorschrift dürfte gering sein, zumal sich die Pflicht zu Amtshilfe und deren rechtliche Grenzen bereits aus dem Verfassungsrecht und weiteren gesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. etwa Art. 35 GG, § 5 VwVfG). Die heutige Fassung der Regelung entspricht mit ganz geringfügigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen (bis zum 11. Februar 2009 geltenden) § 102 BBG a.F. (BTDrucks. 16/7076 S. 129). Die Pflicht zur Auskunftserteilung und Aktenvorlage auf Verlangen des BPersA, die nach der alten Fassung allen Dienststellen oblag, wurde auf die beteiligten Verwaltungen beschränkt, die als Adressaten eines solchen Informationsersuchens in erster Linie in Betracht kommen dürften. Dies schließt jedoch Auskunftsverlangen gegenüber anderen Dienststellen im Rahmen von allgemeinen Amtshilfeersuchen nicht aus (s. Rz 5).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0124

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