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§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
Der mit dem DNeuG eingeführte § 129 entspricht im Wesentlichen dem § 176 BBG a.F.; die Vorschrift ist an die geschlechtergerechte Sprache angepasst worden. Abs. 1 beinhaltet neben der Feststellung, dass die in der Vorschrift genannten Beamtinnen und Beamte solche des Bundes sind, Sonderregelungen über die Rechtsstellung dieser Beamtinnen und Beamten. In Abs. 2 ist in Abweichung von § 176 BBG a.F. nur noch die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates als politische Beamtin bzw. politischer Beamter aufgeführt. Die Nennung der Direktorin oder des Direktors beim Bundestag ist entfallen (s. dazu Rz 3).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0129
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