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§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§ 13 behandelt – wie § 13 TVÜ-Bund/VKA – die Entgeltfortzahlung derjenigen übergeleiteten Angestellten im Tarifgebiet West, denen nach § 71 BAT bei der Überleitung noch die bis zu 26 Wochen reichende verlängerte volle Entgeltfortzahlung zugestanden hat, die also in einem Arbeitsverhältnis stehen, das bereits am 30. Juni 1994 bestanden hatte (§ 71 Abs. 1 BAT) und die auch später nicht die Anwendung des § 37 n. F. BAT beantragt hatten (§ 71 Abs. 6 BAT). Vgl. hierzu bei F § 13 Rz 1 sowie in Teil 2 bei T § 71.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0013

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