Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Rücknahmefrist, Zuständigkeit
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 13 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Rücknahmefrist, Zuständigkeit

Die Regelung ergänzt §§ 11 und 12. Abs. 1 schreibt vor, dass bei erkannter Nichtigkeit die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten ist; Abs. 2 bestimmt für die Rücknahme einer Ernennung nach § 12 eine Frist und trifft für diese Maßnahme besondere Verfahrensregelungen. Ein Verbot der Dienstgeschäfte ist zur Rücknahme der Ernennung nicht vorgeschrieben; bei entsprechendem Bedürfnis ist auf die Verbotsmöglichkeit des § 60 zurückzugreifen. Durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3321) hat Abs. 2 S. 3 mit Wirkung vom 1. 2. 2003 die heute geltende Fassung erhalten. Durch das Gesetz wurde die elektronische Form der Nachrichtenübermittlung grundsätzlich im Verwaltungsverfahren zugelassen, aber für bestimmte beamtenrechtliche Akte – darunter die Rücknahme der Ernennung – ausgeschlossen (vgl. auch Rz 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0013

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 14 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: