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§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe

Das Richteramt fordert spezifische fachliche und persönliche Fähigkeiten. Diese sind Voraussetzungen für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit und sollen während des Probedienstes entwickelt und festgestellt werden (BVerwGE 102, 81, 86). Der Richter auf Probe hat während der Probezeit seine Eignung für die Anstellung auf Lebenszeit unter Beweis zu stellen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1). Das Richterverhältnis auf Probe soll dem Dienstherrn die Möglichkeit verschaffen, die Eignung des Richters auf Probe für das Richteramt vor der endgültigen Anstellung sorgfältig und gründlich zu prüfen und ihn zu entlassen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen nicht genügt (BVerfGE 43, 154, 166). Um eine vielseitige Erprobung und Vorbildung zu ermöglichen, soll er an verschiedenen Stellen mit Aufgaben der Rechtspflege oder der Gerichtsverwaltung betraut werden können, Kenntnisse erwerben und Erfahrungen sammeln.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0013

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