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§ 134 Umbildung einer Körperschaft

Die Vorschrift des § 134 BBG ist die bundesrechtliche Ersatzregelung für § 128 BRRG und wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) geschaffen. Die vorausgehende Regelung des § 128 BRRG war auf der Basis der früheren Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Rahmenrecht ein für Bund und Länder geltendes Gesetz und damit für Körperschaftsumbildungen sowohl beim Bund wie bei den Ländern anzuwenden. Durch die Kompetenzverlagerung durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG n. F. konnte der Bundesgesetzgeber keine einheitliche Regelung für Beamtenverhältnisse im Bundesbereich und im Bereich der Länder mehr schaffen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0134

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