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§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung

§ 135 BBG ersetzt seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) für den Regelungsbereich des Bundesbeamtengesetzes § 129 BRRG. Der zuvor einheitlich in Bund und Ländern geltende § 129 BRRG wurde bei redaktionellen Änderungen inhaltlich nahezu vollständig übernommen. Inhalt der Regelung sind die Rechtsfolgen für die einzelnen Beamtenverhältnisse aus der Körperschaftsumbildung i.S. des § 134. Die Rechtsfolgen sind verschieden zu gestalten, je nachdem, ob bei einer Körperschaftsumbildung das Personal des von der Körperschaftsumbildung betroffenen Dienstherrn vollständig oder nur teilweise auf den anderen Dienstherrn übergeht oder ob nur ein Teil des Personals überwechselt bzw. beim Überwechseln das Personal auf mehrere Dienstherren aufzuteilen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0135

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