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§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall

§ 139 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und mit redaktionellen Änderungen inhaltlich dem bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133b BRRG 2 . § 139 BBG löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0139

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