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§ 14 Höhe des Ruhegehaltes (F. 1991)

Hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß (vgl. O vor § 1 Rz 11) wird das Ruhegehalt in Vomhundertsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen, und zwar grundsätzlich gestaffelt nach der Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Doch wird dieser Grundsatz, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen, mehrfach durchbrochen, sowohl was die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angeht (§ 5 Abs. 2), wie auch hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 13). Nach den Vorschriften über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5) und über die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 6 ff.) behandelt § 14 das dritte Element der Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt, nämlich den Ruhegehaltssatz. Dabei wird in § 14 Abs. 1 S. 1 u. 2 der Regelfall, in § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 u. 3 u. 4, Abs. 2 werden Sonderfälle behandelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_1014_91

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