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§ 14 Höhe des Ruhegehalts
§ 14 hat als Vorschrift zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes eine zentrale Bedeutung für das Beamtenversorgungsrecht. Die Vorschrift regelt sowohl den Ruhegehaltssatz als auch die betragsmäßige Bestimmung des Ruhegehalts. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Sicherung eines allgemeinen Lebensstandards auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses einen nach dem jeweils innegehabten Amt bemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. O § 5 Rz 13c). Den hergebrachten Grundsätzen gemäß (vgl. auch § 4 Abs. 3; O §4 Rz 41ff.) wird das Ruhegehalt in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= Bemessungsgröße Geldfaktor) festgesetzt, gestaffelt nach der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (= Bemessungsgröße Zeitfaktor). Je länger die ruhegehaltfähige Dienstzeit währt, umso höher fällt der Ruhegehaltssatz und infolge auch das Ruhegehalt aus. Andererseits wird mit dem Versorgungsabschlag (Abs. 3) die Höhe des Ruhegehalts insoweit vom Lebensalter (=Bemessungsgröße Altersfaktor) abhängig gemacht, als damit ein vorzeitiger Ruhestandsbeginn berücksichtigt wird. Außerdem markiert § 14 eine (individuelle) Höchst- und Mindestgrenze für die Versorgung, die nicht über- oder unterschritten werden kann. Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsraum, in dem er das Verhältnis zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen festsetzen kann. Trotz dieser Freiheit ist der Gesetzgeber durch verfassungsmäßige Vorgaben (Art. 33 Abs. 5 GG1) v. a. durch den Grundsatz der amtsgemäßen Alimentation gebunden (s. Rz 9 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0014
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