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§ 140 Notwendige Auslagen
Das Wehrdienstgericht befindet in dem Urteil oder dem das Verfahren abschließenden Beschluss (§ 141 Abs. 2) oder bei Entscheidungen der Einleitungsbehörde (§ 141 Abs. 3) darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Grundsätzlich wird der unterlegene Verfahrensbeteiligte mit den notwendigen Auslagen belastet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0140
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