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§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

§ 141 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und unter Beachtung der nunmehr geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 BBG) dem Inhalt des bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133d BRRG 2 . § 141 BBG löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0141

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