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§ 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen
Die Überschrift zu § 145 bleibt hinter dem Regelungsgehalt der Vorschrift zurück. Lediglich Abs. 2 betrifft die Bindung der Gerichte (und auch Behörden; Rz 45) an Disziplinarentscheidungen aufgrund der WDO (Bindungskraft wehrdisziplinarrechtlicher Entscheidungen, s. Rz 25 ff.). Indes regelt Abs. 1 die ausschließliche Rechtsprechungskompetenz der Wehrdienstgerichte in den darin bezeichneten drei Sachbereichen (s. Rz 7 ff.), was zugleich den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gewährleistet (Rz 10). Erst aufgrund anderer Vorschriften wird dieser Rechtsweg um weitere Zuständigkeiten erweitert; so insbesondere eröffnen die §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 WBO den Rechtsweg in Wehrbeschwerdesachen zu den Wehrdienstgerichten (hierzu und weitere außertatbestandliche Zuständigkeiten, s. Rz 20).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0145
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