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§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Art. 140 GG regelt das Grundverhältnis zwischen Religionsgesellschaften und Staat. Nach dieser verfassungsrechtlichen Norm sind die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Bestandteil des Grundgesetzes. Sie sind von gleicher Normenqualität wie die anderen Normen des GG und sind in dessen Systematik eingegliedert. Dies erfordert eine Auslegung nach den für das Grundgesetz maßgebenden Regeln (BVerfGE 19, 226, 236; BVerfGE 102, 370, 387 = DVBl. 2001, 284 = NJW 2001, 429). Ein begrenzter Bedeutungswandel ist allerdings durch das im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung erheblich verstärkte Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt eingetreten (BVerfGE 102, 370, 387, 393, 395; Bergmann in Hömig [Hrsg.], GG, 10. Auflage, Art. 140 Rn. 1). Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV besteht keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionsgesellschaften nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sie sind nicht in Staatsaufgaben eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht, Bevormundung oder Einflussnahme.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0146

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