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§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
§ 15 wurde mit einigen Änderungen entwickelt aus § 15 PersVWO 1955. So wurde auch in § 15 die Bezeichnung „Mehrheitswahl“ systematisch unschlüssig auf „Personenwahl“ umgestellt (Abs. 3 S. 2). In Abs. 2 wurde der neue S. 4 angefügt. Ebenso wurde Abs. 6 neu in die Regelung aufgenommen. Die Vorschrift wurde seither nicht geändert. § 15 leitet die Vorschriften über den eigentlichen Wahlakt ein, und enthält dabei die Regelungen über die persönliche Stimmabgabe. Dies umfasst die Bindung an das Wählerverzeichnis (Abs. 1), die Gestaltung der Wahlunterlagen (Abs. 2), die Form der Stimmabgabe (Abs. 3) und die Anforderungen an gültige Stimmzettel (Abs. 4) nebst Maßregeln zur Begrenzung ungültiger Stimmen (Abs. 5, 6). Die eigentliche Wahlhandlung ist sodann in § 16 beschrieben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0015
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