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§ 15 Politische Betätigung

Anders als im Beamten- und Richterrecht ist die politische Betätigung des Soldaten im Soldatengesetz sehr eingehend geregelt worden. Diese Regelung hat auch eine andere Blickrichtung. Während im Beamten- und Richterrecht politische Betätigung vorwiegend mit Blick auf ihre Bedeutung für die Amtsführung behandelt wird (für das Beamtenrecht Teil 2, K § 52 Rz 1 ff.; für das Richterrecht Teil 5, T § 39 Rz 5 ff.), steht im Soldatenrecht der innere, kameradschaftliche Zusammenhalt der Bundeswehr im Vordergrund, wenn auch das äußere Ansehen der Bundeswehr nicht außer Betracht bleibt. Das liegt in der Natur der Sache nicht nur wegen des engeren Zusammenlebens der Soldaten, sondern weil deren Herkunft, einschließlich der Wehrpflichtigen denkbar vielseitig alle Bevölkerungskreise umfaßt und damit auch alle nur möglichen politischen Überzeugungen. Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Verbotes, Fahrzeuge mit politischen Plaketten auf Bundeswehrgelände abzustellen, hat das BVerwG den Zweck des politischen Betätigungsverbotes im Dienst beschrieben. Danach bezweckt diese Verbotsregelung, „die Kameradschaft und gegenseitige Achtung als unerläßliche Voraussetzungen für die Sicherung der Disziplin und Schlagkraft der Truppe – auch um den Preis einer Einschränkung der Meinungsfreiheit – unbedingt zu gewährleisten“. § 15 Abs. 2 S. 3 zählt beispielhaft – nicht erschöpfend – Verhaltensweisen auf, „bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, daß sie typischerweise geeignet sind, die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich zu stören, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr in Frage zu stellen“ (BVerwGE 53, 327 f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0015

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