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§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

Die Regelung des § 15 ergänzt die §§ 13 und 14. Im vorausgegangenen Bundesbeamtengesetz war der Inhalt der Norm in § 13 Abs. 1 BBG a.F. und § 14 BBG a.F. geregelt. § 15 S. 1 stellt – abweichend vom früheren Recht – klar, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beschränkt ist auf die Nichtigkeit bzw. Rücknahme der erstmaligen Ernennung. Entsprechend dem früheren Recht wurde das Verbot in § 15 S. 2 an die vorherige Prüfung geknüpft, ob die Ernennung nicht doch noch Wirksamkeit erlangen kann durch Bestätigung der Ernennung durch die zuständige Ernennungsbehörde bzw. durch Zulassung einer Ausnahme von der Norm, die der Ernennung entgegensteht. § 15 S. 3 widmet sich den bis zu dem Verbot bzw. der Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen und erklärt diese für wirksam. § 15 S. 4 betrifft die Möglichkeit der Rückforderung der gezahlten Besoldung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0015

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