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§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

In § 15 wird die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen an wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze vor Ableistung einer Dienstzeit/ Wartezeit (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. O § 4 Rz 11 ff.) von 5 Jahren entlassene Lebenszeitbeamte (§ 15 Abs. 1; vgl. Rz 8) sowie an aus gleichem Anlass entlassene Beamte auf Probe (§ 15 Abs. 2; vgl. Rz 9) zugelassen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit oder, soweit das im Statusrecht vorgesehen ist, wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen werden (§ 66 Abs. 5; vgl. Rz 10). Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch und damit einer grundsätzlich nach dem letzten Amt und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu bemessenden Alimentation (vgl. § 4 Abs. 3) ist somit der Eintritt in den Ruhestand (Status: Ruhestandsbeamter; s. O § 4 Rz 1 lfd. Nr. 2/Föderalismusreform I 2006). Der Gesetzgeber belohnt mit der Ableistung einer bestimmten Zeit die Treue des Beamten. Dies kommt im Wesentlichen dadurch zum Ausdruck, dass gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ein Ruhegehalt (gilt ab 1.1.2002 gem. VÄndG 2001 auch für die Hinterbliebenenversorgung) nur gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit/Wartezeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat (vgl. Rz 16 Nr. 1.2). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat der Beamte keinen Versorgungsanspruch; dem Beamten wird der Eintritt in den Ruhestand (vgl. § 4 Abs. 2) verwehrt. Der Beamte ist in diesem Fall gem. § 30 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2, §50 BBG und entsprechendem Landesrecht zu entlassen. Der Dienstherr hat aber trotz der Entlassung gewisse Regelungen zu beachten, so z. B. die Sicherstellung einer dem Ansehen und der Bedeutung des Beamtentums angemessenen Lebenshaltung bzw. eines individuellen Lebensstandards.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0015

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