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§ 15 Urlaub
Die Übergangsregelungen zum Urlaub in § 14 entsprechen bis auf eine Einzelheit denen in § 14 TVÜ-Bund. Auf die Erläuterungen bei F § 15 wird daher verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0015
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