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§ 15a Vorbildungsvoraussetzungen, allgemein

§ 15 a wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften – 2. BRÄG – vom 18. 8. 1976 (BGBl. I S. 2209) eingefügt. Das Gesetz ist am 1. 9. 1976 in Kraft getreten (Art. 6 des 2. BRÄG). Die Vorschrift knüpft an die Neuregelung des Besoldungsrechts durch das 2. BesVNG und die darin festgelegten Bewertungsmaßstäbe (vgl. insbes. § 18, § 20 Abs. 2 S. 3 BBesG) an. Der in § 15 a zum Ausdruck kommende Grundgedanke ist zwar nicht neu, sondern entspricht einem im Beamtenrecht seit jeher geltenden Leitgesichtspunkt (vgl. dazu K vor § 15 Rz 12). Mit dieser Vorschrift wird aber erstmals die Übereinstimmung der laufbahnrechtlichen Bewertung und Zuordnung von Qualifikationen (Vorbildung) mit der besoldungsrechtlichen Bewertung und damit mit der Bewertung der Ämter und Laufbahnen über- haupt (vgl. dazu BVerwGE 49, 64, 67 f.) nach Maßgabe der an die Wahrnehmung der Funktionen und Aufgaben der jeweiligen Laufbahn und ihrer Ämter zu stellenden Anforderungen ausdrücklich und verbindlich gesetzlich festgelegt. Damit soll zugleich Fehlentwicklungen in der Vergangenheit, die vor allem mit der Entwicklung des sog. Stellenschlüssels und zahlreichen Umstrukturierungen im Besoldungsgefüge zusammenhängen, entgegengewirkt und sichergestellt werden, daß künftig der untrennbare Zusammenhang der laufbahnrechtlichen Zuordnung der Qualifikationen mit den Bewertungen im Besoldungsrecht und deren Grundlage verstärkt (wieder) angewendet wird, um Widersprüche zwischen den laufbahnrechtlichen Regelungen und dem Bewertungsgefüge des Besoldungsrechts von vornherein zu vermeiden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0015a

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