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§ 16 Abgeltung
§ 16 erweitert die bereits speziell für kinderbezogene Entgeltteile (§ 11 Abs. 2 Satz 3) und für Strukturausgleiche (§ 12 Abs. 5/Abs. 6) eröffnete Möglichkeit von Abfindungsvereinbarungen generell auf „Entgeltbestandteile aus Besitzständen“; in Betracht kommen solche aus § 8. Besitzstands-Entgeltbestandteile aus Vergütungsgruppenzulagen (§ 9) sind ausdrücklich ausgenommen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0016
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