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§ 16 Laufbahnen des einfachen Dienstes

§ 16 legt die Mindestanforderungen an die Vorbildung für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes (Nr. 1) und die grundsätzliche laufbahnmäßige Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst (Nr. 2) fest. Nr. 2 wird ergänzt durch § 20 Abs. 2, der die Anrechnung von Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst zuläßt. Nr. 1 wurde durch Art. 3 Nr. 2 des 2. BRÄG (s. dazu K § 15 a Rz 1) neugefaßt. Eine sachliche Änderung in den Bildungsanforderungen ist dadurch nicht eingetreten. Die Kennzeichnung der Vorbildung (Hauptschule statt Volksschule) wurde lediglich dem gegenwärtigen Entwicklungsstand der Schulstrukturen angepaßt. Die Laufbahnen des einfachen Dienstes, denen vor allem im Bereich der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn größere Bedeutung zukam, haben nach der Privatisierung dieser Bereiche deutlich an Gewicht verloren. Künftig wird sich auch beim Bund die Ausbildung für den einfachen Dienst auf einen vergleichsweise kleinen Personenkreis beschränken.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0016

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