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§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

War das im aktuellen Disziplinarverfahren verfolgte Verhalten des (früheren) Soldaten bereits Gegenstand eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, regelt §16, ob noch diszipliniert werden kann, wenn in dem anderen Verfahren eine Ahndung/Einstellung (Abs. 1; Rz 21 ff.) oder Freispruch (Abs. 3; Rz 44 ff.) erfolgte (Bedeutung als Verhängungs- und Verfolgungsverbot, s. Rz 4). Darf nach Abs. 1 Nr. 2 (Rz 8) ein Disziplinararrest noch verhängt werden, muss bei seiner Bemessung eine wegen desselben Fehlverhaltens bereits erfolgte andere Freiheitsentziehung berücksichtigt werden (Abs. 2; Rz 38). Erst aus den Voraussetzungen dieser Schutzvorschrift im Interesse des Soldaten (Rz 3) ergibt sich im Auslegungswege, dass sie – was nicht übersehen werden darf – nicht anzuwenden ist, wenn schwerste Dienstvergehen zur Disziplinierung anstehen (sachliche Geltungsbreite, s. Rz 6 ff., insbes. 7). § 16 gilt im gesamten Disziplinarverfahren (systematische Stellung, Rz 11). In besonderem Maße tragen hier die Gesetzesmaterialien zum Verständnis der Vorschrift bei (Rechtsentwicklung, s. Rz 12 ff.). Auf das BDG lässt sich hilfsweise zur Klärung von Einzelfragen nur bedingt zurückgreifen (vergleichbares Recht, s. Rz 19).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0016

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