Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 16 Wahlhandlung
Die Vorschrift regelt die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses. Sie bestimmt, wie die Stimmenzählung durchzuführen ist und wie Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zu behandeln sind. Außerdem wird der Zeitraum für die Feststellung des Wahlergebnisses festgelegt und weiterhin vorgeschrieben, dass diese Tätigkeit des Wahlvorstandes öffentlich stattzufinden hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0016
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte