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§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder

Die Vorschrift geht zurück auf § 12 Abs. 3 und 4 PersVG 1955. Diese Regelung enthielt bereits die geltende Staffel für die Mitgliederzahl (Abs. 3), legte jedoch die Höchstzahl der Mitglieder auf 25 fest (Abs. 4), die entsprechend bereits bei 9.001 Beschäftigten erreicht wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0016

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