Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Die Vorschrift geht zurück auf § 12 Abs. 3 und 4 PersVG 1955. Diese Regelung enthielt bereits die geltende Staffel für die Mitgliederzahl (Abs. 3), legte jedoch die Höchstzahl der Mitglieder auf 25 fest (Abs. 4), die entsprechend bereits bei 9.001 Beschäftigten erreicht wurde.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0016
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte