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§ 17 Aufwandsentschädigungen

Die Vorschrift wurde – zunächst nur aus einem Satz bestehend – im Jahr 1975 (durch Gesetz vom 23.5.1975, BGBl. S. 1173) in das BBesG aufgenommen. Vorgängernorm war § 22 BBesG a. F., der bereits zum Ausdruck brachte, dass die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsplan geknüpft ist. Mit Gesetz vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) wurde § 17 um den auch gegenwärtig noch gültigen Satz 2 ergänzt. Mit Gesetz vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) wurde ein Satz 3 angefügt, der dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, durch Landesrecht die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für Landesbeamte zu regeln. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 106) wurde Satz 3 in Reaktion auf die durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 eingetretenen Änderungen bei der Gesetzgebungskompetenz wieder gestrichen, denn angesichts der Regelungen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG obliegt es ohnehin den Ländern zu entscheiden, wie sie die Besoldung für Landesbeamte regeln, so dass die Ermächtigung in Satz 3 entbehrlich war. Mit demselben Gesetz wurde zudem Satz 2 Halbsatz 2 sprachlich umformuliert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0017

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