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§ 17 Einleitung von Amts wegen
Unberhrt von den nderungen des BDG 2023 (Rz 11b) erffnet 17 die Vorschriftenreihe, die das behrdliche Disziplinarverfahren betreffen; in diesem Zusammenhang regelt diese Vorschrift die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen (Einleitung auf Antrag des Beamten, s. M 18). Gerade fr die Anwendung des 17 sind die allgemeinen Bestimmungen der 1 bis 4 beachtlich. So vor allem ergibt sich aus 1, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach 17 Abs. 1 (Rz 28ff.) nur bei Beamten und (fiktiven) Ruhestandsbeamten, die dem Bundesrecht unterfallen, in Betracht kommt (so z.B. auch beamtete Staatssekretre, s. hierzu Ausarbeitung d. Wiss. Dienstes des BT v. 18. Februar 2014 zu Az WD 3 3000 034/14 [Internet], auch M 1 Rz 106). Durch das berraschend verkndetete Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur nderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389, nichtamtlich kurz ndG 2023), das nach dessen Art. 9 am 1. April 2024 in Kraft trat, wurde 17 BDG nicht gendert (s. wieder Rz 11b). Haben nderungen nach diesem Gesetz (wie Wegfall der Disziplinarklage und der gerichtlichen Diszipinarbefugnis) Einfluss auf nachfolgende Erluterungen, wird bei diesen darauf hingewiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0017
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