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§ 17 Laufbahnen des mittleren Dienstes

§ 17 legt die Mindestanforderungen an die Vorbildung (Bildungsvoraussetzungen) für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes (Nr. 1), die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes für Regellaufbahnen (Nr. 2) sowie die abschließende Feststellung des Erwerbs der Befähigung für Regellaufbahnen durch eine Laufbahnprüfung (Nr. 3) fest. Nr. 2 wird ergänzt durch § 20 Abs. 2, der die Anrechnung von Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst zuläßt. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können nach § 20 Abs. 1 an Stelle von Nr. 2 und 3 andere Befähigungsvoraussetzungen gefordert werden (vgl. K § 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0017

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