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§ 171 Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg

Der Gedanke eines Rechtsschutzes des Beamten war im 19. Jahrhundert noch zu fremd, um in einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift zum Ausdruck zu kommen (s. auch Rüfner, Verwaltungsrechtsschutz in Preußen von 1749 bis 1842, 1962, S. 150; Schütz DÖD 1959, 221). Im Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1871 war eine Beschwerde nur gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen vorgesehen (§ 83). Petitionen von Beamten waren Gegenstand der Diskussion in parlamentarischen Gremien, z. B. in der Nationalversammlung in Frankfurt/Main im Jahr 1849 und im Reichstag im Jahr 1871 (s. Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, § 223; Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, Bd. I, 1922, § 13). Vielfach erörtert wurde eine Entscheidung des RDiszH vom 21. Oktober 1924 (s. Schulze/Simons, Die Rspr. des RDiszH, 1926, Nr. 69; dazu auch Schmahl S. 119). Zugrunde lag die Eingabe eines Beamten an eine im Reichstag vertretene Partei mit der Bitte, die vorgetragene Angelegenheit im Reichstag zur Sprache zu bringen und bei der Reichsregierung anzufragen, ob diese gewillt sei, höhere Beamte, die die Verfassung fortgesetzt missachteten, im Amt zu belassen. Der RDiszH warf die Frage auf, ob überhaupt eine Petition vorliege (s. auch zum Begriff der Petition Rz 2), welche Bedeutung dem Art. 126 WRV zukomme und ob durch eine disziplinarrechtliche Behandlung in ein Recht der Volksvertretung eingegriffen werde. Eine gesetzliche Regelung dieser Fragen erfolgte damals und auch später nicht. Jedoch setzte sich die Auffassung durch, dass Petitionen von Beamten zulässig seien, der Beamte sich jedoch in Form und Ausdruck zurückzuhalten habe.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0171

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