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§ 176 Rechtsstellung

Die ursprüngliche Fassung enthielt nur den Abs. 1 der Vorschrift. Sie verdeutlichte die bis dahin unklare Rechtsstellung der Beamten des Bundestages und Bundesrates in der Weise, daß sie seitdem als Bundesbeamte anzusehen sind und nicht nur die Rechte und Pflichten von Bundesbeamten haben. So hatte dies noch § 4 Abs. 1 verl. BPG vom 17. 5. 1950 (BGBl. I S. 207) formuliert. Abs. 2 wurde mit Wirkung vom 1. 4. 1969 durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (2. Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BesNG) vom 14. 5. 1969 (BGBl. I S. 365) angefügt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0176

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