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§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

S. 1 sieht eine gesetzliche Grundlage für dienstliche Anordnungen vor, die den Soldaten auferlegen, in einer Gemeinschaftsunterkunft (z. B. Kasernen, Bordunterkünfte, Massenquartiere im Manöver) zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Es handelt sich dabei um Anordnungen, die in engem Zusammenhang mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr stehen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die gebotene ständige Einsatzbereitschaft, der innere Zusammenhalt eines stehenden Heeres weitestgehend die Zusammenfassung der Soldaten in Gemeinschaftsunterkünften mit entsprechender Gemeinschaftsverpflegung und mit Ausgangsregelungen für die Soldaten erfordert (z. B. AO des Zapfenstreiches für die kasernierten Soldaten – s. ZDv 10/5 Nrn. 324, 325 und Anlage 6). Die Vorschrift steht nach übereinstimmender Meinung in Rspr. und Literatur mit dem Grundgesetz im Einklang, auch soweit damit die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Freizügigkeit (Art. 11 GG) eingeschränkt werden (BDHE 7, 186; BVerwG NZWehrr. 1973, 68, 69; BVerwG ZBR 1983, 167; Lingens Truppenpraxis 1979, 7, 8; Mutschler NZWehrr. 1998, 1, 6; Scherer/Alff, SG, § 6 Rn. 44; § 18 Rn. 3; a. A. Walz/Eichem/Sohm, SG, § 18 Rn. 13). Sie lässt auch bei verfassungskonformer Interpretation i. S. der praktischen Konkordanz in Beachtung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG z. B. die Einhaltung religiöser Speisevorschriften zu (BVerwGE 57, 215 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 129); einschränkend das OVG Schleswig NVwZ 1993, 702, das in der Darlegung eines Soldaten, „ethischer“ Vegetarier zu sein, keine Gewissensentscheidung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 GG erblickt, die eine von der Gemeinschaftsverpflegung abweichende Beköstigung gebiete. Gewisse Schwierigkeiten bei der Auswahl der in der Gemeinschaftsverpflegung angebotenen Speisen und Bemühungen um Zusatzkosten sind einem Vegetarier zuzumuten. Zur gebotenen Gleichbehandlung im Rahmen der Ausgangsregelung s. BVerwGE 33, 32. S. 2 ermächtigt das BMVg im Einvernehmen mit dem BMI die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsanordnungen zu erlassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0018

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