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§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
Mit dem Verbot mehrfacher und dem Gebot einheitlicher Ahndung enthält die Vorschrift zwei wesentliche, jedoch in keinem Zusammenhang stehende Verfahrensregelungen. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die doppelte Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze und findet daher im Disziplinarrecht keine Anwendung (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG; Stand: Februar 2003, Art. 103 Abs. 3 Rz 288). Vielmehr ist aus der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Idee der Gerechtigkeit als Verfassungssatz zu folgern, dass die mehrfache disziplinare Ahndung desselben Dienstvergehens unzulässig ist (BVerfG NZWehrr 1971, 19, 21). In Abs. 1 geht es nicht um das Verhältnis von Disziplinarmaßnahme zu strafgerichtlicher Strafe, welches seine gesetzliche Grundlage in § 16 hat. Abs. 2 verpflichtet Disziplinarvorgesetzten und Wehrdienstgericht, mehrere gleichzeitig entscheidungsreife (schuldhafte) Dienstpflichtverletzungen mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Der Begriff des Dienstvergehens (§ 23 SG) wird dadurch nicht berührt. Vergleichbar der Bildung einer Strafe (Gesamtstrafe) bei mehreren Straftaten (§§ 53 ff. StGB) sind mehrere Dienstvergehen zusammenzufassen und mit einer Disziplinarmaßnahme zu würdigen. Allerdings ist im Gegensatz zum Strafrecht (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB) die angemessene Maßnahme nicht durch Erhöhung der verwirkten höchsten bzw. schwersten Disziplinarmaßnahme, sondern durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme für alle Dienstvergehen zu finden.
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