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§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2006
§ 18 regelt für übergeleitete Arbeitnehmer, die eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit nicht über den 31. Oktober 2006 hinaus lediglich fortsetzen, sondern denen eine solche Tätigkeit nach diesem Tage erstmals übertragen wird, bestimmte Modifikationen der an sich anzuwendenden Regelung des § 14 TV-L. Für neue Arbeitsverhältnisse ist die sich in der Übergangszeit aus der Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsordnungen ergebende Modifikation nach Absatz 3 zu beachten. Die Vorschrift entspricht (natürlich wie stets vom unterschiedlichen Stichtag abgesehen) dem § 18 TVÜ-Bund, so dass auf die Erläuterungen bei F § 18 verwiesen werden kann.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0018
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