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§ 187 Zuständigkeiten für bundesunmittelbare Körperschaften

Die Regelung des Abs. 1 bezweckt, eine möglichst einheitliche Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen innerhalb des gesamten Geschäftsbereichs einer obersten Bundesbehörde sicherzustellen. Sie betrifft nur Beamte, deren Dienstherr eine unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, also nach § 2 Abs. 2 nur mittelbare Bundesbeamte (s. dazu a.: K § 2 Rz 43 und 44). Für diese Beamtenkategorie ist nach § 3 Abs. 1 oberste Dienstbehörde die oberste Behörde ihres Dienstherrn, in deren Dienstbereich sie ein Amt bekleidet. Dienstherr dieser mittelbaren Beamten ist als oberstes Organ die bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts selbst. Sie hat grundsätzlich in allen, die mittelbaren Beamten betreffenden Angelegenheiten als oberste Dienstbehörde innerhalb ihrer Verwaltung letztlich zu entscheiden, nicht etwa die über die bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts lediglich aufsichtsführende zuständige oberste Bundesbehörde. Hiervon weicht zum Zwecke einheitlicher Rechtsanwendung des Beamten- und Versorgungsrechts im gesamten Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde die Sonderregelung des § 187 Abs. 1 ab. Die Aufsichtsbehörde ist danach nach pflichtgemäßem Ermessen be- fugt, in den Fällen, in denen nach dem Beamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde zu entscheiden hat, sich diese Entscheidung vorzubehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen. Eine trotz eines solchen Verbehaltes oder ohne Beachtung des Genehmigungserfordernises von der obersten Dienstbehörde des Beamten getroffene Entscheidung ist gleichwohl rechtswirksam, kann aber für die dafür Verantwortlichen disziplinar- oder haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0187

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