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§ 188 Ernennung ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Diese Bestimmung und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen haben seit Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes weitgehend inzwischen an praktischer Bedeutung verloren. § 188 sicherte den Bundesbeamten, die in der Zeit vom 1. Juli 1937 nach Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes am 1. September 1953 in das Beamtenverhältnis berufen worden waren, ihre Rechtsstellung als Beamte, auch wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung keine deutschen Staatsangehörigen waren, also nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 DBG nicht in das Beamtenverhältnis hätten berufen werden dürfen, da hierzu die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung war und keine Ausnahmegenehmigung nach § 26 Abs. 2 DBG vorgelegen hatte, ihre Ernennung damit nach § 32 Abs. 1 DBG nichtig war. Diese Regelung trägt der Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts infolge der Ausdehnung des deutschen Herrschaftsbereiches vor und während des Krieges und den sich möglicherweise hieraus für die während dieser Zeit ernannten Beamten ergebenden Härten Rechnung. § 188 ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit bereits vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erkannt und festgestellt war. § 188 vermittelt aber nicht etwa die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß §§ 14, 15 Abs. 1 RuStAG wäre nur möglich gewesen, wenn diese Bestimmungen nicht zugleich mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes durch § 194 außer Kraft gesetzt worden wären (s. dazu m. umf. Lit.-nachw. statt anderer: Battis, BBG, § 188 Anm. 1; Grabendorff/Arend, LBG Rheinland-Pfalz, § 225 Erl. 2; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand März 1987, § 188 RdNr. 5). § 188 bewirkt lediglich, daß der unter diese Bestimmungen fallende Beamte beamtenrechtlich als rechtswirksam ernannter Beamter gilt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0188

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