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§ 189 Rechtsstellung der Mitglieder des Bundesrechnungshofs

Nach § 189 gilt das BBG grundsätzlich auch für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes (BRH). Die Geltung wird nur eingeschränkt, soweit im Bundesrechnungshofgesetz Abweichendes bestimmt ist. Diese Einschränkung betrifft also nur die beamteten Mitglieder, nicht etwa alle sonstigen Beamten und Angehörigen des Bundesrechnungshofes, und zwar auch nicht die Prüfungsbeamten (§ 4 BRHG). Die Rechtsstellung dieser Bediensteten des BRH ist nicht sondergesetzlich geregelt. Die sonstigen Beamten betreffen nur wenige Bestimmungen des BRHG. Hierzu gehören die Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie die weiteren Beamten (§ 4 BRHG), die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des BRH bzw. vom Präsidenten des BRH, soweit ihm das Ernennungsrecht übertragen ist, ernannt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BRHG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein beamtetes Nichtmitglied des höheren Dienstes gemäß der Sonderregelung in §§ 10 und 16 BRHG auch im Falle einer langfristigen oder aus sonstigen gesetzlichen Grün- den bestehenden Verhinderung (z. B. enthält § 17 Abs. 2 BRHG als besondere Regelung das Verbot, bei Verwandtschaftsverhältnissen mitzuwirken) des Prüfungsgebietsleiters, sein Amt auszuüben, oder auch im Falle einer nicht besetzten Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters für die Zeit der Verhinderung oder Nichtbesetzung der Planstelle mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt werden. Für die Dauer der Beauftragung ist dieser sonstige Beamte Mitglied des BRH kraft Gesetzes mit der Rechtsstellung eines Mitgliedes.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0189

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