Startseite » Inhalt » Recht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst » § 18a Alternatives Entgeltanreiz-System
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 18a Alternatives Entgeltanreiz-System

Dem § 18 (VKA) ist im Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum TVöD vom 25.10.2020 mit Wirkung ab 1.9.2020 der neue § 18a (VKA) zur Seite gestellt worden. Er stellt den wesentlichen Teil des in die TVöD-Tarifrunde 2020 eingebrachten „Pakets zur Steigerung der Attraktivität der kommunalen Arbeitgeber“ dar (s. dazu Spree ZTR 2021, 255, 256f.), zu dem auch der neue TV Fahrradleasing (Text hier bei H 060) gehört. Die Vorschrift eröffnet den kommunalen Betriebsparteien die Möglichkeit, das für das Leistungsentgelt des § 18 (VKA) nach § 18 Abs. 3 für Leistungsprämien und Leistungszulagen verfügbare Gesamtvolumen – im Regelfall 2 v. H. der ständigen Vorjahresentgelte – „alternativ“ für „Entgeltanreize“ der in § 18a Abs. 2 umschriebenen Art zu verwenden. Ausgenommen von dieser Budget- Umwidmung bleiben nur die Ausgaben für Erfolgsprämien, die nach § 18 Abs. 4 Satz 3 nicht aus diesem Budget bestritten werden (§ 18a Abs. 1 Satz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0018a

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: