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§ 19 Laufbahnen des höheren Dienstes

§ 19 legt in Abs. 1 S. 1 die Vorbildungsvoraussetzungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes, die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes sowie die abschließende Feststellung des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch eine Laufbahnprüfung oder sonstige zweite Prüfung fest. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wird ergänzt durch Abs. 2, der für die Zulassung (Vorbildung) zu den Laufbahnen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes das Studium der Wirt- schafts-, der Finanz- oder der Sozialwissenschaften dem Studium der Rechtswissenschaft gleichstellt. Abs. 1 S. 2 und 3 enthält für Juristen eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Grundsätzen des Abs. 1 S. 1. Grund für diese Ausnahme bildet das Bestreben, die Einheitslaufbahn für Juristen aufrechtzuerhalten. Personen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sollen gleichzeitig auch die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erhalten. Soweit das DRiG Ausnahmen für die Juristenausbildung eröffnet, werden diese auch auf Juristen im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ausgedehnt. Abs. 1 S. 2 regelt die Anerkennung einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5 b DRiG (i. d. F. v. 10. 9. 1971, BGBl. I S. 1557) und Abs. 1 S. 3 regelt die Anrechnung von Zeiten einer Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst auf die Ausbildung der Juristen (§ 5 c DRiG). Durch § 5 b DRiG i. d. F. v. 10. 9. 1971 waren die Länder ermächtigt worden, unterschiedliche Formen einer einstufigen Juristenausbildung zu erproben. Kennzeichend für die einstufige Juristenausbildung war eine abschnittsweise Kombination von Studienabschnitten an der Universität mit praktischen Ausbildungsabschnitten, um eine möglichst praxisbezogene juristische Ausbildung zu erreichen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0019

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