Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

Die Vorschrift entspricht § 71 BBG (§ 42 BeamtStG). Ein Unterschied zu dieser Vorschrift besteht lediglich darin darin, dass das Verbot des § 71 BBG auf eine auf das Amt bezogene Vorteilsannahme gerichtet ist, während sich das Verbot des § 19 auf die dienstliche Tätigkeit des Soldaten bezieht, der aber kein Amt im statusrechtlichen Sinne bekleidet. Dieser Unterschied ist infofern von Bedeutung, als damit das Verbot im Soldatenrecht eine andere rechtliche Grundlage als im Beamtenrecht hat. Während das Beamtenrecht von der unparteiischen, uneigennützigen Amtsführung ausgeht, aus der sich der Grundsatz der Unbestechlichkeit ableitet (§ 60 S. 2 BBG), ist Grundlage des Verbots nach § 19 für Soldaten die allgemeine Treuepflicht (§ 7) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1). In der Sache besteht aber kein wesentlicher Unterschied, denn die genannten Vorschriften verlangen von dem Soldaten wie von einem Beamten die selbstlose, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte (BDH NZWehrr 1960, 23). Es soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Soldat bei der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder persönliche Interessen verfolgt (BVerwG Beschl. v. 8. Juni 2005 – 1 D 3.04 – für das Beamtenrecht). Insoweit leistet § 19 einen Beitrag zur Korruptionsprävention (BVerwGE 115, 389, 391; Walz/Eichen/Sohm, SG, § 19 Rz 12; vgl. dazu Erl. „Annahme von Belohnungen und Geschenken“, VMBl. 2005, 126, geänd. VMBl. 2007, 53).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0019

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 7 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: