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§ 2 Bundesbeamter; Beamtenverhältnis

§ 2 Abs. 1 umschreibt gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 4 GG gesetzlich die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Im Grunde ist § 2 inhaltlich nur eine Bestätigung der Verfassungsregelung (Formulierung bei Lecheler, HStR III, § 72 Rn. 24; Lecheler ZBR 2007, 18, 19). Wegen dieser großen Nahtstelle von Beamtenrecht und Verfassungsrecht werden an dieser Stelle üblicherweise über Art. 33 Abs. 4 GG hinaus auch die Fundamentalnormen für das Beamtenrecht des Art. 33 Abs. 2 GG (Rz 26–33) und des Art. 33 Abs. 5 GG (Rz 39–84) miterläutert. Art. 1 § 4 des Entwurfs eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache voll § 2 Abs. 1 BBG. § 2 Abs. 2 enthält eine gesetzliche Definition des unmittelbaren und des mittelbaren Bundesbeamten. Diese Unterscheidung entspricht einer beamtenrechtlichen Tradition (vgl. § 2 Abs. 1–3 DBG). Die Bedeutung der Unterscheidung, die in das BRRG nicht aufgenommen wurde und sich nur noch in 4 Landesrechten findet (vgl. Rz 118), ist allerdings nicht mehr sichtbar. Sie soll – sachgerecht – im Dienstrechtsneuordnungsgesetz entfallen (s. Rz 110). Zur Unterscheidung des Beamten im staats(dienst-)rechtlichen Sinn vom Beamten im haftungsrechtlichen Sinn vgl. K § 1 Rz 3.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0002

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