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§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

§ 2 regelt Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses. Abs. 1 legt den Beginn fest, wobei zwischen den einzelnen Statusgruppen und der Art des Wehrdienstes unterschieden wird. Abs. 2 bestimmt das Ende des Wehrdienstverhältnisses. Nach Abs. 3 können unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten des Soldaten Zeiten vor dem Dienstantritt als Dienstzeit angerechnet werden. Zur Regelung von Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses ist außerdem § 41 heranzuziehen, der im Zusammenhang mit der Form und der Begründung des Dienstverhältnisses und seiner Umwandlung Regelungen zu Beginn des Wehrdienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit enthält. Auf die Dauer des Dienstverhältnisses hat außerdem der Vollzug eines Disziplinararrests Bedeutung. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO verschiebt sich der Entlassungstag um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0002

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