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§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

§ 2 TVÜ stellt, sieht man von den Spezialregelungen der VKA-Fassung ab, in seiner Grundaussage nur das verdeutlichend klar, was bereits nach den allgemeinen tarifrechtlichen Grundsätzen gelten würde. Die umfassende Neugestaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen durch den TVöD tritt zu den geregelten Sachverhalten an die Stelle des bisherigen Regelungswerks, das auch keinerlei Nachwirkung entfaltet (Ablösungsprinzip). Die Aussage in Absatz 1 der VKA-Fassung, dass dies bei „tarifgebundenen“ Arbeitgebern erfolgt, sagt ebenfalls nur Selbstverständliches aus, nachdem nur bei diesen das bisherige und das neue Tarifwerk unmittelbar gilt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0002

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