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§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
Die Vorschrift gilt i. d. F. des § 2 WDO 2025 (Yd 340) und wird unter der Kennzahl Yw § 2 erläutert (s. dort). Die Randnummern von Yt § 2 konnten als solche weitgehend für Yw § 2 übernommen werden, was für frühere und aktuelle Zitierungen bedeutsam ist.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0002
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