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§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Während § 1 den Kreis der nach dem BDG verfolgbaren Personen bestimmt (persönlicher Geltungsbereich, s. M § 1 Rz 40 ff.), legt §2fest, welches Fehlverhalten dieser Personen sachlich dem BDG unterfällt (sachlicher Geltungsbereich). Hob noch die Vorgängervorschrift § 2 BDO (Archivablage D 050) eher missverständlich redaktionell auf die verfolgbaren Personen und das von ihnen begangene dienstliche Unrecht ab, bringt der sachlich weitgehend unverändert gebliebene § 2 Abs. 1 und 2 sprachlich besser zum Ausdruck, dass Regelungsgegenstand das ist, was disziplinarrechtlich nach dem BDG verfolgbar ist. So klärt Abs. 1 die Verfolgbarkeit von Fehlverhalten, das während des bestehenden (Ruhestands-) Beamtenverhältnisses gezeigt wurde (dazu Rz 10ff.), während Abs. 2 erweiternd regelt, dass nach dem Gedanken der Einheit der Dienstverhältnisse (Rz 20) auch früheres, auf ein anderes Dienstverhältnis bezogenes Fehlverhalten sachlich dem BDG unterworfen bleibt (Rz 17 ff.). Neu gewesen ist die Vorschrift des Abs. 3, die für bestimmte Fälle die Verfolgbarkeit der Dienstvergehen von „Beamten im Soldatenstatus“ regelt (Rz 34).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0002
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