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§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme

Das Recht der Durchsuchung und Beschlagnahme ist mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 neu geregelt worden (dazu Bachmann NZWehrr 2001, 177, 190). Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 20 sind ausschließlich Mittel des Disziplinarvorgesetzten zur Aufklärung von Dienstvergehen. Während bei der Durchsuchung nach Gegenständen gesucht wird, hat die Spindkontrolle den Zweck, Sauberkeit, Ordnung und Einsatzfähigkeit der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu überprüfen (ZDv 10/5 Nr. 317). Die zur Spindkontrolle berechtigten Vorgesetzten dürfen alle dienstlichen Behältnisse öffnen und jedes dienstliche Material an sich nehmen (Heinen, Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, 5. Auflage 2001 S. 44; Hofer NZWehrr 1972, 92, 98). Es handelt sich insoweit um keine Durchsuchung und Beschlagnahme im Sinne des § 20, da nicht in die Freiheitssphäre des Soldaten eingegriffen wird. Auch das Schnüffeln von Rauschgiftspürhunden an Gepäck-, Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen von Soldaten ist keine Durchsuchung, sondern eine Maßnahme präventiver Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG. Schlägt der Hund an, besteht hinreichender Verdacht für den illegalen Besitz von Drogen und damit eines Dienstvergehens, zu dessen weiterer Aufklärung der Einsatz des Diensthundes nur als letztes Mittel in Betracht kommt (Heinen NZWehrr 2003, 194, 200ff.). Unabhängig von Durchsuchung und Beschlagnahme aus disziplinaren Gründen besteht das streitkräftepolizeiliche Recht der Durchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 7, 8 UZwGBw (dazu Lingens, Die Polizeibefugnisse der Bundeswehr 1982, S. 59) sowie das strafprozessuale Recht der Durchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO. Die Befugnis zur Kontrolle von Privatkraftfahrzeugen ermöglicht der Erlass Anlage 14 in der ZDv 10/6.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0020

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