• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 20 Einstellung

Nach § 24 S. 1 BBG a. F. sollten Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen waren, nicht übersprungen werden. Dies galt nach Satz 2 nicht nur für Laufbahn-, sondern auch für andere Bewerber/innen. Über Ausnahmen entschied nach § 24 S. 3 BBG a. F. der Bundespersonalausschuss. Das Verbot galt nicht nur für Beförderungen, sondern in Anbetracht des Zwecks der Vorschrift gleichzeitig auch für die erstmalige Verleihung eines statusrechtlichen Amtes, welche mit der damalig noch vorzunehmenden „Anstellung“ der Beamtin/des Beamten einherging (vgl. § 10 Abs. 1 BLV a. F.). Dem § 20 BBG vorausgegangen ist zudem § 10 Abs. 6 BLV a.F. Danach konnte zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn nach § 44 Abs. 1 BLV a. F. die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn der/die Bewerber/in für das Beförderungsamt geeignet erschien. Bei der Entscheidung sollte insbesondere berücksichtigt werden, ob der/die Bewerber/in durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von der Beamtin/ vom Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sein mussten, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hatte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0020

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 7 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: